Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)
Typ
Vertrag – Serbien/Montenegro
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.03.2005
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
11.11.2004
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Titel
ABKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Serbien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und des internationalen Terrorismus
StF:
BGBl. III Nr. 20/2005
Sprachen
Deutsch, Serbisch
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Inneres der Republik Serbien
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet
im Bestreben, zur Entwicklung der wechselseitigen Beziehungen beizutragen,
in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
im Wunsch, die Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:
Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung, dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen und dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psycotropen Substanzen.
sind wie folgt übereingekommen:
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 1. Dezember 2004 bzw. 5. Jänner 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. März 2005 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens wurden am 1. Dezember 2004 bzw. 5. Jänner 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. März 2005 in Kraft.
Schlagworte
e-rk2
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Gesetzesnummer
20003939
Dokumentnummer
NOR30004280