Bundesrecht konsolidiert

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Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes Art. 6

Kurztitel

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 175/2005

Typ

Vertrag – Belarus

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

13.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien informieren einander mindestens einmal in zwei Jahren über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von nuklearen Anlagen gewonnenen Erfahrungen und über die Rechtsgrundlagen für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz.
  2. Absatz 2,
    Die Vertragsparteien informieren einander auch über die bestehenden, in Bau befindlichen und geplanten nuklearen Anlagen und übergeben einander die in der Beilage zu diesem Abkommen angeführten Daten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Absatz 3,
    Die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels müssen von den Vertragsparteien unverzüglich übermittelt werden. Über die vorgesehene Inbetriebnahme in Bau befindlicher nuklearer Anlagen informieren die Vertragsparteien einander 6 Monate im voraus.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20004296

Dokumentnummer

NOR40069089

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