Bundesrecht konsolidiert

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Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes Art. 4

Kurztitel

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 175/2005

Typ

Vertrag – Belarus

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

13.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 4

Falls eine Situation gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich im Wege der Kontaktstellen das Einvernehmen über die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über eine mögliche Hilfeleistung.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20004296

Dokumentnummer

NOR40069087

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