(2)Absatz 2,Ein Unterzeichner des Übereinkommens darf dieses Protokoll nicht ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat oder diese gleichzeitig zum Ausdruck bringt.