Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 9

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 9

Parlamentarischer Assoziationsausschuss

(1)     Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses (Congreso Nacional de Chile) zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

(2)     Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des chilenischen Nationalkongresses andererseits zusammen.

(3)     Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)     Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und von einem Vertreter des chilenischen Nationalkongresses geführt.

(5)     Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Durchführung dieses Abkommens ersuchen; der Assoziationsrat übermittelt dem Ausschuss die erbetenen Informationen.

(6)     Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.

(7)     Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067480

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