Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 74

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 74

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 74

Evolutivklausel

Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, deren besondere Empfindlichkeit und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten. Die Vertragsparteien prüfen im Assoziationsausschuss für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse sie einander auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit einräumen können, um die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067545

Navigation im Suchergebnis