Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 7

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 7

Sonderausschüsse

(1)     Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen unterstützt.

(2)     Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse einsetzen.

(3)     Der Assoziationsrat nimmt eine Geschäftsordnung an, in der, soweit nicht bereits in diesem Abkommen vorgesehen, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067478

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