Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 69

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 69

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 69

Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf den in Anhang römisch zwei unter der Kategorie „Jahr 0“ aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Für die Einfuhren des in Anhang römisch zwei unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067540

Navigation im Suchergebnis