Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 68

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 68

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 68

Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf den in Anhang römisch eins unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“, und „Jahr 10“ aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.

Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)

Kategorie

Inkraft-

treten

1.1.04

1.1.05

1.1.06

1.1.07

1.1.08

1.1.09

1.1.10

1.1.11

1.1.12

1.1.13

Jahr 0

100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr 4

20

40

60

80

100

 

 

 

 

 

 

Jahr 7

12,5

25

37,5

50

62,5

75

87,5

100

 

 

 

Jahr 10

9

18

27

36

45

54

63

72

81

90

100

(2) Für die Einfuhren des in Anhang römisch eins unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067539

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