Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 63

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 63

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 63

Gebühren und sonstige Abgaben

Die in Artikel 59 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie beruhen auf spezifischen Sätzen, die dem tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067534

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