Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 61

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 61

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 61

Stillhalteregelung

(1)     Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Zölle eingeführt noch die bereits geltenden Zölle erhöht.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann Chile sein mit Artikel 12 des Gesetzes 18.525 eingeführtes Preisspannensystem oder das Nachfolgesystem für die unter das genannte Gesetz fallenden Waren aufrechterhalten, sofern es im Einklang mit den Rechten und Pflichten Chiles aus dem WTO-Übereinkommen so angewandt wird, dass für die Einfuhren eines Drittlandes keine günstigere Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für die Länder, mit denen Chile ein nach Artikel römisch 24 des GATT 1994 notifiziertes Abkommen geschlossen hat oder schließt.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067532

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