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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 6

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 6

Assoziationsausschuss

(1)     Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Chiles andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

(2)     Der Assoziationsausschuss ist für die allgemeine Durchführung dieses Abkommens zuständig.

(3)     Der Assoziationsrat legt die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses fest.

(4)     Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. In diesem Fall fasst der Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Artikel 5.

(5)     Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die die Vertragsparteien vorher vereinbaren, abwechselnd in Brüssel und in Chile zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens zusammen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067477

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