Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 59

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 59

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 59

Zölle

Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

  1. Litera a
    interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 77 erhoben werden;
  2. Litera b
    Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Artikel 78 erhoben werden;
  3. Litera c
    Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 63 erhoben werden.

Schlagworte

Antidumpingzoll

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067530

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