Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 58

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 58

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL römisch eins
BESEITIGUNG DER ZÖLLE

ABSCHNITT 1
Gemeinsame Bestimmungen

ARTIKEL 58

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ Waren, die die Ursprungsregeln des Anhangs römisch drei erfüllen.

(2)     Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Ausfuhrzölle gelten für alle Waren, die aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067529

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