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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 54

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 54

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 54

Besondere Aufgaben des Assoziationsausschusses in Fragen der Zusammenarbeit

(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit Teil römisch drei übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Fragen der Zusammenarbeit zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

(2)     Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,

  1. Litera a
    den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich Fragen der Zusammenarbeit zu unterstützen;
  2. Litera b
    die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rahmens für die Zusammenarbeit zu überwachen;
  3. Litera c
    Empfehlungen auszusprechen für die strategische Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die dazu dient, die langfristigen Ziele, die strategischen Prioritäten und die einzelnen Aktionsbereiche festzulegen, für die mehrjährigen Richtprogramme, in denen die sektorbezogenen Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisses und die Richtbeträge angegeben werden, und für die jährlichen Aktionsprogramme;
  4. Litera d
    dem Assoziationsrat in regelmäßigen Abständen über die Behandlung und Verwirklichung der Fragen und Ziele von Teil römisch drei Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067525

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