Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 52

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 52

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 52

Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziationsbeziehungen

(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele von Teil römisch drei bei und ermitteln und entwickeln zu diesem Zweck innovative Kooperationsprogramme, die einen zusätzlichen Nutzen für ihre neuen Beziehungen als assoziierte Partner bieten können.

(2)     Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen der anderen Vertragspartei als assoziierter Partner wird gefördert, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist.

(3)     Der Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067523

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