Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 51

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 51

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 51

Künftige Entwicklungen

Kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen; die Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss gemeinsam konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067522

Navigation im Suchergebnis