Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 5

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 5

Beschlussfassungsbefugnisse

(1)     Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen.

(2)     Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich sind.

(3)     Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

(4)     Der Assoziationsrat nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067476

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