Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 40

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 40

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 40

Informationsaustausch und kulturelle Zusammenarbeit

(1)     Angesichts der sehr engen kulturellen Bindungen der Vertragsparteien sollte die Zusammenarbeit in diesem Bereich, einschließlich der Informations- und Medienkontakte, intensiviert werden.

(2)     Ziel dieses Artikels ist es, unter Berücksichtigung der mit den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Programme den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

(3)     Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den Jugendaustausch zu widmen.

(4)     Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem folgende Bereiche umfassen:

  1. Litera a
    Programme für die gegenseitige Information;
  2. Litera b
    Übersetzung literarischer Werke;
  3. Litera c
    Erhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes;
  4. Litera d
    Ausbildung;
  5. Litera e
    kulturelle Veranstaltungen;
  6. Litera f
    Förderung der einheimischen Kultur;
  7. Litera g
    Kulturmanagement und -produktion;
  8. Litera h
    sonstige Bereiche.

Schlagworte

Informationskontakt, Kulturproduktion

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067511

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