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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 37

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 37

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 37

Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation

(1)     Informationstechnologie und Kommunikation sind Schlüsselsektoren einer modernen Gesellschaft und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den reibungslosen Übergang zur Informationsgesellschaft.

(2)     Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere angestrebt, Folgendes zu fördern:

  1. Litera a
    Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Förderung und Überwachung des Aufbaus der Informationsgesellschaft;
  2. Litera b
    Zusammenarbeit bei den politischen und Regulierungsaspekten im Bereich der Telekommunikation;
  3. Litera c
    Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewertung und Typengenehmigung;
  4. Litera d
    Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien;
  5. Litera e
    gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und Pilotprojekte für Anwendungen für die Informationsgesellschaft;
  6. Litera f
    Austausch und Ausbildung von Spezialisten, insbesondere von Berufsanfängern;
  7. Litera g
    Austausch und Verbreitung von Erfahrungen mit staatlichen Maßnahmen, bei denen in den Beziehungen zur Gesellschaft Informationstechnologien angewandt werden.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067508

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