Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 34

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 34

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 34

Zusammenarbeit im Tourismus

(1)     Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Tourismus.

(2)     Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf

  1. Litera a
    Projekte zur Entwicklung und Konsolidierung touristischer Produkte und Dienstleistungen, die von beiderseitigem Interesse oder für andere Märkte von beiderseitigem Interesse attraktiv sind;
  2. Litera b
    Konsolidierung der Ferntouristenströme;
  3. Litera c
    Ausbau der Kanäle für die Tourismusförderung;
  4. Litera d
    Bildung und Ausbildung im Tourismusbereich;
  5. Litera e
    technische Hilfe und Pilotprojekte zur Entwicklung des Tourismus für bestimmte Interessengruppen;
  6. Litera f
    Informationsaustausch über Tourismusförderung, integrierte Planung von Tourismuszielen und Qualität der Dienstleistungen;
  7. Litera g
    Einsatz von Förderungsinstrumenten zur Entwicklung des Tourismus auf örtlicher Ebene.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067505

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