Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 3

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch zwei
INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL 3

Assoziationsrat

(1)     Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.

(2)     Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

(3)     Der Assoziationsrat prüft auch Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Verbesserung dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067474

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