Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 29

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 29

Verbraucherschutz

Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompatibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgende Bereiche:

  1. Litera a
    Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;
  2. Litera b
    Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);
  3. Litera c
    Informations- und Sachverständigenaustausch und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherorganisationen der beiden Vertragsparteien;
  4. Litera d
    Organisation von Ausbildungsprojekten und technische Hilfe.

Schlagworte

Informationsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067500

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