Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 28

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 28

Zusammenarbeit im Umweltschutz

(1)     Ziel der Zusammenarbeit ist es, im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, die Verhütung der Verunreinigung und Degradation natürlicher Ressourcen und Ökosysteme und deren rationelle Nutzung zu fördern.

(2)     In diesem Zusammenhang sind von besonderer Bedeutung:

  1. Litera a
    die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt;
  2. Litera b
    die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt;
  3. Litera c
    Umweltprobleme und Raumordnung;
  4. Litera d
    Projekte zur Stärkung der für den Umweltschutz zuständigen Stellen und der Umweltschutzpolitik Chiles;
  5. Litera e
    der Austausch von Informationen, Technologie und Erfahrung unter anderem in den Bereichen Umweltschutznormen und -modelle, Bildung und Ausbildung;
  6. Litera f
    Bildung und Ausbildung im Umweltbereich zur stärkeren Einbeziehung der Bürger;
  7. Litera g
    technische Hilfe und gemeinsame regionale Forschungsprogramme.

Schlagworte

Umweltschutzmodell

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067499

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