Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 25

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 25

Fischerei

(1)     Angesichts der Bedeutung der Fischereipolitik für ihre Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer engeren wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, die gegebenenfalls zum Abschluss von Abkommen und/oder Übereinkünften über die Hochseefischerei führen kann.

(2)     Ferner weisen die Vertragsparteien auf die Bedeutung hin, die sie der Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen beimessen, die in der von ihnen am 25. Januar 2001 unterzeichneten Vereinbarung festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067496

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