Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 22

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 22

Zusammenarbeit im Energiebereich

(1)     Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen die Wirtschaftsbeziehungen in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft, Erdgas und Erdöl, erneuerbare Energie, energiesparende Technologie und Elektrifizierung des ländlichen Raums gefestigt werden.

(2)     Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem

  1. Litera a
    ein Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, einschließlich der Einrichtung von Datenbanken, zu denen die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien Zugang haben, Ausbildung und Konferenzen;
  2. Litera b
    der Transfer von Technologie;
  3. Litera c
    die Erstellung diagnostischer Studien und vergleichender Analysen und die Durchführung von Programmen durch die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien;
  4. Litera d
    die Beteiligung öffentlicher und privater Wirtschaftsbeteiligter aus beiden Regionen an Projekten im Bereich der technologischen Entwicklung und der gemeinsamen Infrastruktur, einschließlich Netzen mit anderen Ländern der Region;
  5. Litera e
    gegebenenfalls der Abschluss spezifischer Abkommen in Schlüsselbereichen von beiderseitigem Interesse;
  6. Litera f
    die Unterstützung der für Energiefragen und für die Formulierung der Energiepolitik zuständigen chilenischen Stellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067493

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