Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 20

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 20

Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich

Im Einklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen und intensivieren die Vertragsparteien ihre gegenseitige Zusammenarbeit, um der wachsenden Bedeutung der Dienstleistungen für Entwicklung und Wachstum ihrer Wirtschaft Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung und Diversifizierung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit im Dienstleistungssektor Chiles wird intensiviert. Die Vertragsparteien bestimmen die Sektoren, auf die sich die Zusammenarbeit konzentrieren soll, und befassen sich vorrangig auch mit den für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Maßnahmen richten sich vor allem an KMU und sollen diesen den Zugang zu Kapital und Markttechnologie erleichtern. In diesem Zusammenhang wird der Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien und Drittländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067491

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