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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 2

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 2

Ziele und Geltungsbereich

(1)     Mit diesem Abkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des beiderseitigen Interesses und der Vertiefung der Beziehungen in allen Anwendungsbereichen eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen den Vertragsparteien gegründet.

(2)     Die Assoziierung ist ein Prozess, der mithilfe der mit diesem Abkommen eingesetzten Organe zum Ausbau der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien führt.

(3)     Dieses Abkommen gilt insbesondere für die Bereiche Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit. Es kann im Einvernehmen der Vertragsparteien auf weitere Bereiche ausgedehnt werden.

(4)     Im Einklang mit den genannten Zielen ist in diesem Abkommen Folgendes vorgesehen:

  1. Litera a
    Verbesserung des politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bei Zusammenkünften auf verschiedenen Ebenen geführt wird;
  2. Litera b
    Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit sowie in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse;
  3. Litera c
    Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei an Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen, soweit dies nach den internen Verfahren der Vertragsparteien für den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist, im Einklang mit Teil römisch drei;
  4. Litera d
    Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen Handelsbeziehungen der Vertragsparteien im Einklang mit den WTO-Regeln und den besonderen Zielen und Bestimmungen von Teil römisch vier.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067473

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