Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 16

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TEIL römisch drei
ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 16

Allgemeine Ziele

(1)     Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der unter anderem angestrebt wird,

  1. Litera a
    die institutionellen Kapazitäten auszubauen, um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu unterstützen;
  2. Litera b
    die soziale Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss, und den Schutz der Umwelt zu fördern. Die Vertragsparteien räumen der Achtung der sozialen Grundrechte besondere Priorität ein;
  3. Litera c
    Synergieeffekte bei der Produktion zu begünstigen, neue Möglichkeiten für Handel und Investitionen zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation zu fördern;
  4. Litera d
    unter Berücksichtigung der Assoziationsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien das Niveau der Maßnahmen der Zusammenarbeit anzuheben und die Zusammenarbeit zu vertiefen.

(2)     Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit als Mittel zur Verwirklichung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Ziele und Grundsätze.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067487

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