Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 15

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 15

Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zusammenzuarbeiten. Sie arbeiten insbesondere zusammen

  1. Litera a
    bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünften;
  2. Litera b
    durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem internationalen und internen Recht;
  3. Litera c
    durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067486

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