Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 12

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TEIL römisch zwei
POLITISCHER DIALOG

ARTIKEL 12

Ziele

(1)     Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse zu verstärken. Sie streben eine Intensivierung und Vertiefung dieses politischen Dialogs an, um die mit diesem Abkommen gegründete Assoziation zu festigen.

(2)     Hauptziel des politischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und gemeinsame Verteidigung demokratischer Wertvorstellungen wie der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit des Einzelnen und des Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokratischen Gesellschaft.

(3)     Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Gespräche und einen Informationsaustausch über gemeinsame Initiativen zu Fragen von beiderseitigem Interesse und sonstigen internationalen Fragen, um ihre gemeinsamen Ziele zu verwirklichen, insbesondere Sicherheit, Stabilität, Demokratie und regionale Entwicklung.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067483

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