Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 10

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 10

Gemischter Beratender Ausschuss

(1)     Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, den Assoziationsrat bei der Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in Chile zu unterstützen. Der Dialog und die Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Chile, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Der Ausschuss kann zu den sich in diesen Bereichen ergebenden Fragen Stellung nehmen.

(2)     Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union einerseits und Mitgliedern des entsprechenden Organs der Republik Chile, das sich mit Wirtschafts- und Sozialfragen befasst, andererseits zusammen.

(3)     Der Gemischte Beratende Ausschuss wird tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder zur Förderung des Dialogs zwischen den Vertretern der verschiedenen Wirtschafts- und Sozialpartner von sich aus.

(4)     Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Schlagworte

Wirtschaftsfragen, Wirtschaftspartner

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067481

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