Erklärung Österreichs
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 23 des Übereinkommens, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt haben, im Gebiet der Republik Österreich nur die in diesem Art. bezeichneten Privilegien und Immunitäten genießen.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in diesem "Art". bezeichneten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt haben, im Gebiet der Republik Österreich nur die in diesem "Art". bezeichneten Privilegien und Immunitäten genießen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 mit 22. Juli 2004 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 35, Absatz eins, mit 22. Juli 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Deutschland |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Island |
Serbien und Montenegro |
Kanada |
Kroatien |
Lettland |
Liechtenstein |
Litauen |
Mali |
Namibia |
Neuseeland (ohne Tokelau) |
Norwegen |
Panama |
Schweden |
Slowakei |
Slowenien |
Trinidad und Tobago |
|
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2017)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2017,)
Argentinien:
Im Hinblick auf Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Argentinien, dass:Im Hinblick auf Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Republik Argentinien, dass:
unbeschadet Art. 15 Abs. 6 und Art. 16 Abs. 1 lit. d eine in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person im Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten genießt:unbeschadet Artikel 15, Absatz 6 und Artikel 16, Absatz eins, Litera d, eine in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person im Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten genießt:
Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder im Zuge ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach Beendigung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof oder ihres Erscheinens oder ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterbesteht;
Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten jeder Art sowie ihre Aufgaben für den Gerichtshof oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof betreffenden Unterlagen;
Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof und für in Art. 19 bezeichnete Personen mit ihrem Berater in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage Schriftstücke jeder Art zu empfangen oder abzusenden.Das Recht zum Zweck der Kommunikation mit dem Gerichtshof und für in Artikel 19, bezeichnete Personen mit ihrem Berater in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage Schriftstücke jeder Art zu empfangen oder abzusenden.
Eine in den Art. 20 und 22 bezeichnete Person genießt auf dem Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten:Eine in den Artikel 20 und 22 bezeichnete Person genießt auf dem Gebiet des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger sie ist oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß nur die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von dieser Person im Zuge ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie gesetzten Handlungen; wobei diese Befreiung auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof weiterbesteht.
Bolivien:
Die Republik Bolivien erklärt, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21 dieses Übereinkommens, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Bolivien sind, während ihres Aufenthaltes auf bolivianischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 lit. a genießen.Die Republik Bolivien erklärt, dass Personen gemäß Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 dieses Übereinkommens, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Bolivien sind, während ihres Aufenthaltes auf bolivianischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 23, Litera a, genießen.
Auf Personen gemäß Art. 20 und 22, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt sind, wird Art. 23 lit. b dieses Übereinkommens angewendet.Auf Personen gemäß Artikel 20 und 22, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt sind, wird Artikel 23, Litera b, dieses Übereinkommens angewendet.
Botsuana:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Botsuana, dass Personen, auf die in lit. a und b dieses Artikels verwiesen wird, welche die botsuanische Staatsbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Botsuana haben, nur die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Republik Botsuana, dass Personen, auf die in Litera a und b dieses Artikels verwiesen wird, welche die botsuanische Staatsbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Botsuana haben, nur die in diesen Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.
Chile:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik Chile, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die chilenische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Chile haben, im Hoheitsgebiet der Republik Chile nur die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik Chile, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die chilenische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Chile haben, im Hoheitsgebiet der Republik Chile nur die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen.
Deutschland:
Deutschland erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, in Deutschland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen.Deutschland erklärt gemäss Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, in Deutschland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Artikel 23, festgelegt, genießen.
Griechenland:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Hellenische Republik, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsbürger der Hellenischen Republik sind oder in ihr ihren ständigen Aufenthalt haben, im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik die in diesem Artikel genannten Privilegien und Immunitäten genießen.Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Hellenische Republik, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsbürger der Hellenischen Republik sind oder in ihr ihren ständigen Aufenthalt haben, im Hoheitsgebiet der Hellenischen Republik die in diesem Artikel genannten Privilegien und Immunitäten genießen.
Italien:
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die Steuerbefreiung für Gehälter, Bezüge und Zulagen nur auf Summen anwendbar sind, die seitens des Internationalen Gerichtshofs an gemäß Art. 15 Abs. 6 berechtigte Personen bezahlt werden; undGemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die Steuerbefreiung für Gehälter, Bezüge und Zulagen nur auf Summen anwendbar sind, die seitens des Internationalen Gerichtshofs an gemäß Artikel 15, Absatz 6, berechtigte Personen bezahlt werden; und
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Italien sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Italien haben, in Italien nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof notwendig sind, wie in Art. 23 dargelegt.Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Italien, dass die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Italien sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Italien haben, in Italien nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof notwendig sind, wie in Artikel 23, dargelegt.
Kanada:
Kanada erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die kanadische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Kanada haben, in Kanada nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen.Kanada erklärt gemäss Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die kanadische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Kanada haben, in Kanada nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Artikel 23, festgelegt, genießen.
Republik Korea:
Die Republik Korea erklärt gemäß Art. 23 des Übereinkommens, dass die in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, nur die Privilegien und Immunitäten in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß genießen, wie sie in Art. 23 lit. a dargestellt sind, und dass die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, auf koreanischem Gebiet nur die Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß genießen, wie sie zu ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich sind wie in Art. 23 lit. b dargestellt.Die Republik Korea erklärt gemäß Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, nur die Privilegien und Immunitäten in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß genießen, wie sie in Artikel 23, Litera a, dargestellt sind, und dass die in Artikel 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Korea sind oder in Korea ihren ständigen Aufenthalt haben, auf koreanischem Gebiet nur die Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß genießen, wie sie zu ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich sind wie in Artikel 23, Litera b, dargestellt.
Kroatien:
Die Republik Kroatien erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die kroatische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Kroatien haben, im Gebiet der Republik Kroatien nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.Die Republik Kroatien erklärt gemäss Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in diesem "Art". bezeichneten Personen, die kroatische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Kroatien haben, im Gebiet der Republik Kroatien nur die in diesem "Art". festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.
Litauen
In Übereinstimmung mit Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die litauische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Litauen haben, im Gebiet der Republik Litauen nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.In Übereinstimmung mit Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die in diesem "Art". bezeichneten Personen, die litauische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Litauen haben, im Gebiet der Republik Litauen nur die in diesem "Art". festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.
Lettland:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die in Art. 23 erwähnten Personen, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Lettland sind, im Hoheitsgebiet der Republik Lettland nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. 23 genießen.Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die in Artikel 23, erwähnten Personen, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt der Republik Lettland sind, im Hoheitsgebiet der Republik Lettland nur die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 23, genießen.
Malta:
Gemäß Art. 23 des besagten Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass Personen, auf die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige von Malta oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Malta sind, im Hoheitsgebiet von Malta Privilegien und Immunitäten nur in dem Ausmaß genießen, als dies für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Art. 23 genannt, erforderlich ist.Gemäß Artikel 23, des besagten Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass Personen, auf die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige von Malta oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Malta sind, im Hoheitsgebiet von Malta Privilegien und Immunitäten nur in dem Ausmaß genießen, als dies für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Artikel 23, genannt, erforderlich ist.
Mexiko:
Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erklären, dass die in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen sowie die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger Mexikos sind oder in Mexiko ihren ständigen Aufenthalt haben, die in Art. 23 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen, solange sie sich auf mexikanischem Gebiet befinden.Die Vereinigten Mexikanischen Staaten erklären, dass die in Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichneten Personen sowie die in Artikel 20 und 22 bezeichneten Personen, die Staatsbürger Mexikos sind oder in Mexiko ihren ständigen Aufenthalt haben, die in Artikel 23, vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen, solange sie sich auf mexikanischem Gebiet befinden.
In Übereinstimmung mit der Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten können der Internationale Gerichtshof und seine Organe kein Grundeigentum auf mexikanischem Gebiet erwerben.
Moldau:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Moldau nachstehende Erklärung unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens abgegeben:Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Moldau nachstehende Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 23, des Übereinkommens abgegeben:
„Unbeschadet des Art. 15 Abs. 6 und des Art. 16 Abs. 1 lit. d genießt eine in Art. 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau ist oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau hat, im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Art. 23 lit. a vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.„Unbeschadet des Artikel 15, Absatz 6 und des Artikel 16, Absatz eins, Litera d, genießt eine in Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau ist oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau hat, im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Artikel 23, Litera a, vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.
Die in Art. 20 und 22 bezeichneten Personen, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau haben, genießen im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Art. 23 lit. b vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.“Die in Artikel 20 und 22 bezeichneten Personen, sofern sie Staatsangehörige der Republik Moldau sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Moldau haben, genießen im Hoheitsgebiet der Republik Moldau nur die in Artikel 23, Litera b, vorgesehenen Privilegien und Immunitäten, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen Ausmaß.“
Neuseeland:
Neuseeland erklärt gemäss Art. 23 des Übereinkommens, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die neuseeländische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Neuseeland haben, in Neuseeland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Art. 23 festgelegt, genießen. Neuseeland erklärt weiter, dass sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Status von Tokelau die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden weiteren Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.Neuseeland erklärt gemäss Artikel 23, des Übereinkommens, dass die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die neuseeländische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Neuseeland haben, in Neuseeland nur die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben oder ihr Erscheinen oder ihre Zeugenaussage vor dem Gerichtshof erforderlichen Privilegien und Immunitäten, wie in Artikel 23, festgelegt, genießen. Neuseeland erklärt weiter, dass sich im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Status von Tokelau die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden weiteren Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.
Polen:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, welche die polnische Staatbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Polen haben, nur die Privilegien und Immunitäten gemäß dieses Artikels genießen, während sie sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten.Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, welche die polnische Staatbürgerschaft oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Polen haben, nur die Privilegien und Immunitäten gemäß dieses Artikels genießen, während sie sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten.
Portugal:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Portugal, dass die in Art. 23 bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Portugal sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Portugal haben, auf portugiesischem Gebiet nur die in Art. 23 genannten Privilegien und Immunitäten genießen.Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Portugal, dass die in Artikel 23, bezeichneten Personen, die Staatsbürger von Portugal sind oder ihren ständigen Aufenthalt in Portugal haben, auf portugiesischem Gebiet nur die in Artikel 23, genannten Privilegien und Immunitäten genießen.
Rumänien:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Rumänien, dass Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19 und 21, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben oder ihrem Erscheinen als Zeugen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. a erforderlich sind. Personen gemäß Art. 20 und 22, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, genießen auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten, die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof gemäß Art. 23 lit. b erforderlich sind.Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt Rumänien, dass Personen gemäß Artikel 15, 16, 18, 19 und 21, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben oder ihrem Erscheinen als Zeugen vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 23, Litera a, erforderlich sind. Personen gemäß Artikel 20 und 22, die rumänische Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Aufenthalt in Rumänien sind, genießen auf rumänischem Hoheitsgebiet nur die Privilegien und Immunitäten, die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 23, Litera b, erforderlich sind.
Schweiz: Erklärung:
In Übereinstimmung mit Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass die in diesem Art. bezeichneten Personen, die Staatsangehörige der Schweiz sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben, im Gebiet der Schweiz nur die in diesem Art. festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.In Übereinstimmung mit Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass die in diesem "Art". bezeichneten Personen, die Staatsangehörige der Schweiz sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Schweiz haben, im Gebiet der Schweiz nur die in diesem "Art". festgelegten Privilegien und Immunitäten genießen.
Slowakei:
Die slowakische Republik erklärt, dass die in den Art. 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, in der slowakischen Republik nur die in Art. 23 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten genießen. Die in den Art. 20 und 22 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, genießen in der slowakischen Republik nur die in Art. 23 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten.Die slowakische Republik erklärt, dass die in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, in der slowakischen Republik nur die in Artikel 23, Buchstabe a des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten genießen. Die in den Artikel 20 und 22 des Übereinkommens bezeichneten Personen, die slowakische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Aufenthalt in der Slowakei haben, genießen in der slowakischen Republik nur die in Artikel 23, Buchstabe b des Übereinkommens genannten Privilegien und Immunitäten.
Spanien:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt das Königreich Spanien, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Spanien sind, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Art. 23 vorgesehenen, erforderlich ist.Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt das Königreich Spanien, dass Personen, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, die entweder Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Spanien sind, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Erscheinung oder Zeugenaussage vor dem Gerichtshof, wie in Artikel 23, vorgesehenen, erforderlich ist.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 23 lit. a und b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Tschechischen Republik, dass Staatsbürger der Tschechischen Republik oder Personen die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik haben, im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß, wie in Art. 23 vorgesehenen, genießen.Gemäß Artikel 23, Litera a und b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Tschechischen Republik, dass Staatsbürger der Tschechischen Republik oder Personen die ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik haben, im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik Privilegien und Immunitäten in dem Ausmaß, wie in Artikel 23, vorgesehenen, genießen.
Ukraine:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass auf ukrainischem Gebiet die Staatsbürger der Ukraine sowie andere Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in der Ukraine haben, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie in dem Artikel festgelegt sind.Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass auf ukrainischem Gebiet die Staatsbürger der Ukraine sowie andere Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in der Ukraine haben, nur die Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie in dem Artikel festgelegt sind.
Vereinigtes Königreich:
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass Personen, auf die in lit. a und b dieses Artikels verwiesen wird, die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, im Vereinigten Königreich nur die in diesen Absätzen genannten Privilegien und Immunitäten genießen.Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass Personen, auf die in Litera a und b dieses Artikels verwiesen wird, die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben, im Vereinigten Königreich nur die in diesen Absätzen genannten Privilegien und Immunitäten genießen.
Das Vereinigte Königreich erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 3 gebunden.Das Vereinigte Königreich erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz 3, gebunden.
Ferner teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär in einer am 11. März 2010 erhaltenen Mitteilung folgendes mit:
„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifizierung des obengenannten Übereinkommens auf folgende Gebiete ausgedehnt wird, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich zeichnet:
Britische Jungferninseln,
Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno-Inseln,
St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha,
Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern,
Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des obengenannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“
Das Vereinigte Königreich hat den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens wie folgt ausgedehnt:
– durch eine vom Generalsekretär am 11. Februar 2013 erhaltene Mitteilung:
„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des zuvor genannten Übereinkommens auf die Insel Man am dreißigsten Tag nach Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.“
– durch eine vom Generalsekretär am 20. April 2015 erhaltene Mitteilung:
„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet von Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erachtet, dass die Ausweitung des Übereinkommens auf Gibraltar ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.