Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Montenegro) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 10/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2015

Typ

Vertrag – Montenegro

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015

Unterzeichnungsdatum

11.11.2004

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Titel

ABKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Montenegro über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 10/2005

Sprachen

Deutsch, Serbisch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Inneres der Republik Montenegro

nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet

  • Strichaufzählung
    im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
  • Strichaufzählung
    in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
  • Strichaufzählung
    besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
  • Strichaufzählung
    im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:
    Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung, dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen und dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen,
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens wurden am 1. Dezember 2004 bzw. 10. Jänner 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. März 2005 in Kraft.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20003915

Dokumentnummer

NOR30004256

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