Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 95/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL römisch zwei

Zweck und Tätigkeit

Ziffer eins Zweck des Instituts ist es, Ausbildungsprogramme anzubieten, um die nationalen Bemühungen der Staaten Zentral- und Osteuropas, der Baltischen Staaten, der Staaten des Balkans, der GUS Mitgliedstaaten, der Transitionsländer Asiens und sonstiger in Frage kommender Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen und zu ergänzen.

Ziffer 2 Zu diesem Zweck bietet das Institut Ausbildungskurse höchsten Standards und mit direkter Relevanz für den in Absatz eins, genannten Zweck an, einschließlich Kurse auf den Gebieten der Verwaltung sowie des Wirtschafts- und Finanzmanagements. Das Institut ermöglicht die Ausbildung in erster Linie öffentlich Bediensteten und anderen Personen, wobei die Rolle des Privatsektors besonders berücksichtigt werden soll. Das Institut unterstützt auch Ausbildungsinstitute durch Ausbildungsangebote und andere Maßnahmen.

Schlagworte

Zentraleuropa, Wirtschaftsmanagement

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20003518

Dokumentnummer

NOR40054811

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