Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (die Parteien),
in Erinnerung an den Beitrag, den das European Recovery Program (Marshall-Plan) zum Wohlstand und zur Freiheit Europas durch wirtschaftliche Entwicklung und Integration geleistet hat;
in Erwägung des fortdauernden Wunsches der Vereinigten Staaten, diese Ziele zu fördern;
in Erinnerung daran, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens USA-Österreich über die ERP-Counterpart-Regelung aus dem Jahr 1961 (Abkommen über die Counterpart-Regelung) seit mehr als vierzig Jahren die gesunde wirtschaftliche Entwicklung Österreichs durch Kredite aus einem der Marshall-Plan-Hilfe für Österreich entstammenden und von der Regierung der Republik Österreich verwalteten revolvierenden Fonds (Counterpart-Fonds oder Fonds) unterstützt wird;
unter Berücksichtigung der Absicht der Parteien, wie sie im Abkommen über die Counterpart-Regelung reflektiert ist, das Vermögen des Counterpart-Fonds zu erhalten;
zur Kenntnis nehmend, dass das Abkommen über die Counterpart-Regelung ein betraglich begrenztes Programm von Zuschüssen aus Mitteln des Fonds zur Förderung der Produktivität u. a. durch Ausbildung, Forschung und Produktivitätsstudien vorsah;
in Anerkennung des österreichischen Wunsches, die verfügbaren Ressourcen für Forschungs- und Entwicklungszuschüsse zwecks Verbesserung des Innovations und Technologieumfeldes zu erhöhen, die österreichische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Ziele, welche Österreich als Mitglied der Europäischen Union vereinbart hat, zu erreichen;
im Hinblick darauf, dass Österreich vor kurzem eine Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (die Stiftung) mit dem Mandat eingerichtet hat, Forschung und Entwicklung für diese Zwecke zu verfolgen;
vereinbaren hiermit, das Abkommen über die Counterpart-Regelung wie folgt zu ergänzen: