Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland) § 0

Kurztitel

Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 40/2004

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

28.06.2002

Index

49/04 Grenzverkehr

Titel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen
StF: BGBl. III Nr. 40/2004 (NR: GP XXII RV 9 AB 364 S. 45. BR: AB 6979 S. 705.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland – in Ausfüllung des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) und zur Schaffung von Erleichterungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen und Munition zwischen beiden Staaten – haben Folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 2004 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20003373

Dokumentnummer

NOR30003673

Navigation im Suchergebnis