DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 190 Absatz 4,
GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3 und 4, NACH KENNTNISNAHME des Entwurfs des Europäischen Parlaments *1), NACH ZUSTIMMUNG des Europäischen Parlaments *2),
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Absatz eins,Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments sollte geändert werden, damit allgemeine unmittelbare Wahlen gemäß den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen stattfinden können, die Mitgliedstaaten zugleich aber die Möglichkeit erhalten, für die Aspekte, die nicht durch diesen Beschluss geregelt sind, ihre jeweiligen nationalen Vorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Interesse einer besseren Lesbarkeit des Aktes in der geänderten Fassung dieses Beschlusses sollten seine Bestimmungen neu nummeriert werden, damit eine übersichtlichere Konsolidierung erfolgen kann -
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften er den Mitgliedstaaten empfiehlt:
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*1) ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66*1) Amtsblatt C 292 vom 21.9.1998, S. 66
*2) Stellungnahme vom 12.Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).