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Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts Art. 57
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 56 am 26.08.2026
Art. 58 am 26.08.2026
Alle Fassungen
Art. 57 heute
Art. 57 gültig ab 01.05.2004
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 20/2004
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 57
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Text
ARTIKEL 57
(1)
Absatz eins,
Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft.
(2)
Absatz 2,
Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Gesetzesnummer
20003393
Dokumentnummer
NOR40052698
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2004/20/A57/NOR40052698
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