Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts Art. 42

Kurztitel

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 20/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 42

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 42

Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinärund pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Ausschussverfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Beitritt getroffen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

20003393

Dokumentnummer

NOR40052683

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