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Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts Art. 31

Kurztitel

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 20/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 31

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 31

  1. Absatz eins,Die nachstehend aufgeführten neuen Mitgliedstaaten überweisen die folgenden Beträge an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl1:

 

(in Mio. Euro zu laufenden Preisen)

Tschechische Republik

39,88

Estland

2,5

Lettland

2,69

Ungarn

9,93

Polen

92,46

Slowenien

2,36

Slowakei

20,11

  1. Absatz 2,Die Beiträge zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden beginnend mit dem Jahr 2006 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen:

2006:

15%

2007:

20%

2008:

30%

2009:

35%

________________________

1 Amtsblatt , L 79 vom 22.3.2002, S. 42.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

20003393

Dokumentnummer

NOR40052672

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