(2)Absatz 2,Für das Jahr 2004 belaufen sich die einheitliche MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage und die BNE-Bemessungsgrundlage (Bruttonationaleinkommen) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates für jeden neuen Mitgliedstaat auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage. Die BNE-Bemessungsgrundlage für jeden neuen Mitgliedstaat, die bei der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG des Rates zu berücksichtigen ist, beläuft sich ebenfalls auf zwei Drittel der Jahresbemessungsgrundlage.