Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland) Art. 11

Kurztitel

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 19/2004

Typ

Vertrag – Lettland

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

  1. Absatz eins,
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
  2. Absatz 2,
    Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003329

Dokumentnummer

NOR40051867

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