(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 172/2021)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2021,)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in französischer und russischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in französischer und russischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 15 Abs. 1 des Protokolls zum Übereinkommen am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretärs der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 16. März 2004 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Protokolls zum Übereinkommen am 17. Dezember 2003 beim Generalsekretärs der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, für Österreich mit 16. März 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Kanada, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Moldova, Monaco, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNGEN
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1985 als Bezugsjahr für die Verpflichtungen nach diesem Absatz.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1985 als Bezugsjahr für die Verpflichtungen nach diesem Absatz.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 11 des Protokolls, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbarVorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar
[CHAPTER XXVII.1.f]: Spanien[CHAPTER römisch 27 .1.f]: Spanien
[CHAPTER XXVII.1.l]: Schweiz, Vereinigte Staaten[CHAPTER römisch 27 .1.l]: Schweiz, Vereinigte Staaten
Estland
Gemäß Art. 3 Abs. 1 und Anhang I des Protokolls legt die Republik Estland die Bezugsjahre wie folgt fest:Gemäß Artikel 3, Absatz eins und Anhang römisch eins des Protokolls legt die Republik Estland die Bezugsjahre wie folgt fest:
Quecksilber (Hg) – Jahr 1990
Cadmium (Cd) – Jahr 1990
Blei (Pb) – Jahr 1990.
Finnland
Die Republik Finnland bestätigt gemäss Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.Die Republik Finnland bestätigt gemäss Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Kanada
Erklärung gemäss Art. 7 Abs. 3: Kanada beabsichtigt, in Einklang mit Art. 7 Abs. 3 des Protokolls zu handeln.Erklärung gemäss Artikel 7, Absatz 3 :, Kanada beabsichtigt, in Einklang mit Artikel 7, Absatz 3, des Protokolls zu handeln.
Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Luxemburg
Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Niederlande
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 11 Abs. 2 des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Artikel 11, Absatz 2, des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.
Monaco
Das Fürstentum Monaco erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1992 als Bezugsjahr.Das Fürstentum Monaco erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1992 als Bezugsjahr.
Norwegen
Das Königreich Norwegen erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.Das Königreich Norwegen erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Norwegen erklärt gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls, dass es das folgende Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung eingeht:
Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
Rumänien
Rumänien erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1989 als Bezugsjahr.Rumänien erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1989 als Bezugsjahr.
Serbien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Art. 3 Abs. 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang VI erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Serbien am 17. Mai 2012 gemäß Artikel 3, Absatz eins und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr deklariert und in Übereinstimmung mit Anhang römisch sechs erklärt, dass es als eine Staatswirtschaft im Übergang betrachtet werden will.
Slowakei
Die Slowakische Republik erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.Die Slowakische Republik erklärt gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Anhang römisch eins des Protokolls das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.