Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6) Art. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 141/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

16.03.2004

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 3

Grundlegende Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei verringert ihre jährlichen Gesamtemissionen aller der in Anhang römisch eins aufgeführten Schwermetalle in die Atmosphäre vom Stand der Emissionen in einem nach diesem Anhang festgelegten Bezugsjahr durch wirksame Maßnahmen, die ihren besonderen Gegebenheiten angemessen sind.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei wendet spätestens nach Ablauf der in Anhang römisch vier angegebenen Fristen Folgendes an:
    1. Litera a
      die unter Berücksichtigung des Anhangs römisch drei besten verfügbaren Techniken auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, für die Anhang römisch drei beste verfügbare Techniken ausweist;
    2. Litera b
      die in Anhang römisch fünf festgelegten Grenzwerte auf jede neue ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionen führen;
    3. Litera c
      die unter Berücksichtigung des Anhangs römisch drei besten verfügbaren Techniken auf jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, für die Anhang römisch drei beste verfügbare Techniken ausweist. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderungen führen;
    4. Litera d
      die in Anhang römisch fünf festgelegten Grenzwerte auf jede bestehende ortsfeste Quelle innerhalb einer Kategorie größerer ortsfester Quellen, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Als Alternative kann eine Vertragspartei andere Strategien zur Emissionsminderung anwenden, die zu äquivalenten Gesamtemissionsminderungen führen.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei wendet nach Maßgabe der in Anhang römisch sechs festgelegten Bedingungen und Fristen Produktkontrollmaßnahmen an.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei soll unter Berücksichtigung des Anhangs römisch sieben die Anwendung zusätzlicher Produktmanagementmaßnahmen erwägen.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei erstellt und unterhält Emissionsverzeichnisse für die in Anhang römisch eins aufgeführten Schwermetalle, wobei für die Vertragsparteien im geographischen Anwendungsbereich des EMEP als Minimum die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegten Methoden zur Anwendung kommen und für die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP als Richtschnur die im Arbeitsplan des Exekutivorgans entwickelten Methoden dienen.
  6. Absatz 6,Eine Vertragspartei, die nach Anwendung der Absätze 2 und 3 den Anforderungen des Absatzes 1 für ein in Anhang römisch eins aufgeführtes Schwermetall nicht entsprechen kann, wird für dieses Schwermetall von ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 befreit.
  7. Absatz 7,Eine Vertragspartei, deren Gesamtfläche 6 000 000 km2 überschreitet, wird von ihren Verpflichtungen nach Absatz 2 Buchstaben b, c und d befreit, wenn sie nachweisen kann, dass sie nicht später als acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls ihre jährlichen Gesamtemissionen jedes der in Anhang römisch eins aufgeführten Schwermetalle aus den in Anhang römisch zwei aufgeführten Kategorien von Quellen um mindestens 50 Prozent gegenüber dem Emissionsniveau dieser Kategorien in dem nach Anhang römisch eins festgelegten Bezugsjahr verringert haben wird. Eine Vertragspartei, die nach diesem Absatz handeln möchte, gibt dies bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll an.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR40061267

Navigation im Suchergebnis