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Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6) Art. 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 141/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

16.03.2004

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 13

Änderungen des Protokolls

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
  2. Absatz 2,Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf ihrer folgenden Tagung, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.
  3. Absatz 3,Änderungen des Protokolls und der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.
  4. Absatz 4,Änderungen der Anhänge römisch drei und römisch sieben bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär an alle Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei, die eine Änderung des Anhangs römisch drei oder römisch sieben nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.
  6. Absatz 6,Im Fall eines Vorschlags zur Änderung des Anhangs römisch eins, römisch sechs oder römisch sieben durch Hinzufügen eines Schwermetalls, einer Produktkontrollmaßnahme oder eines Produkts oder einer Produktkategorie zu diesem Protokoll
    1. Litera a
      legt der Antragsteller dem Exekutivorgan die Informationen entsprechend dem Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans einschließlich aller Änderungen, vor und
    2. Litera b
      beurteilen die Vertragsparteien den Vorschlag nach den im Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans festgelegten Verfahren einschließlich aller Änderungen.
  7. Absatz 7,Beschlüsse zur Änderung des Beschlusses 1998/2 des Exekutivorgans bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien und treten sechzig Tage nach dem Tag der Annahme in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR40061277

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