Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6) Art. 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 9 am 25.08.2026
Art. 11 am 25.08.2026
Alle Fassungen
Art. 10 heute
Art. 10 gültig ab 08.02.2022
zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 172/2021
Art. 10 gültig von 16.03.2004 bis 07.02.2022
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 141/2004
zuletzt geändert durch
BGBl. III Nr. 172/2021
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
08.02.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
89/07 Umweltschutz
Text
Artikel 10
Überprüfung durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans
(1)
Absatz eins,
Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die von den Vertragsparteien, dem EMEP und anderen Nebenorganen vorgelegten Informationen und die in Artikel 9 dieses Protokolls bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.
(2)
Absatz 2,
Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans, welche Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll gemacht worden sind.
(3)
Absatz 3,
Die Vertragsparteien überprüfen auf den Tagungen des Exekutivorgans, ob die in diesem Protokoll festgelegten Verpflichtungen ausreichend und wirksam sind.
a)
Litera a
Bei diesen Überprüfungen werden die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwermetallen, Bewertungen technologischer Entwicklungen und sich verändernde wirtschaftliche Bedingungen berücksichtigt;
b)
Litera b
bei diesen Überprüfungen wird vor dem Hintergrund der Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit im Rahmen dieses Protokolls
i)
Litera i
der Fortschritt auf dem Weg zur Erreichung des Ziels dieses Protokolls bewertet;
ii)
Sub-Litera, i, i
beurteilt, ob zusätzliche Emissionsminderungen über die in diesem Protokoll geforderten Werte hinaus gerechtfertigt sind, um die nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt weiter zu verringern, und
iii)
iii
berücksichtigt, in welchem Maße eine zufriedenstellende Grundlage für die Anwendung eines von den Auswirkungen ausgehenden Konzepts besteht;
c)
Litera c
die Verfahren, die Methoden und der Zeitplan für diese Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt.
(4)
Absatz 4,
Die Vertragsparteien erwägen anhand der Schlussfolgerungen aus den in Absatz 3 bezeichneten Überprüfungen so bald wie möglich nach Abschluss der Überprüfung die Erstellung eines Arbeitsplans über weitere Schritte.
Im RIS seit
17.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021
Gesetzesnummer
20003868
Dokumentnummer
NOR40239824
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2004/141/A10/NOR40239824
Navigation im Suchergebnis