(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2024)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2024,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Juni 2004 beim Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juli 2004 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Juni 2004 beim Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 37, Absatz 2, für Österreich mit 1. Juli 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der UPOV haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Australien, Belarus, Bulgarien, Dänemark (ohne Grönland und die Färöer), Deutschland, Estland, Finnland, Israel, Japan, Jordanien, Kirgistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande (für das Königreich in Europa), Polen, Republik Korea, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Singapur, Slowenien, Tschechische Republik, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Zustimmung zum Übereinkommen dem Generalsekretär der UPOV mitgeteilt, die Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 2 auf den Schutz einer selben Art oder einer selben Sorte unter verschiedenen Formen und ebenfalls auf die Kriterien eines gewerblichen Schutzrechts und die auf über herkömmlichen Weg vegetativ vermehrte pflanzliche Vielfalten anwendbare Schutzdauer anzuwenden.
Vereinigtes Königreich:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Insel Man mit Wirksamkeit vom 25. April 2023 ausgedehnt.