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Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit § 0

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 130/2004

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.02.2004

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Titel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 130/2004 (NR: GP: XXII RV 517 AB 602 S. 73. BR: AB 7106 S. 712.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Slowakisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Slowakischen Republik, im Folgenden Vertragsparteien genannt,

überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf Basis der Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine der wichtigsten Grundlagen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet und zugleich ein Element zur Sicherung der Stabilität Europas darstellt,
im Hinblick auf die in den gutnachbarlichen wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen zu beiderseitigem Nutzen,
unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technologie,
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Integrationsprozessen in Europa durchzuführen,
in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der österreichischslowakischen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technologie,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens wurden am 14. April 2004 bzw. 23. September 2004 abgegeben; das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 mit 1. Dezember 2004 in Kraft treten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003694

Dokumentnummer

NOR30004012

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