Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Deutschland § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 126/2004

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

02.07.2001

Index

19/02 Staatsgrenzen

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im
Grenzabschnitt "Salzach" und in den Sektionen I und II des
Grenzabschnitts "Scheibelberg-Bodensee" sowie in Teilen des
Grenzabschnitts "Innwinkel" samt Anlagen
(NR: GP XXI RV 741 AB 875 S. 83. BR: AB 6544 S. 683.)
StF: BGBl. III Nr. 126/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland -

in dem Wunsch, ein Grenzurkundenwerk für die Teile des

Grenzabschnitts „Salzach“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 2 des Vertrags vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze (im Folgenden „Vertrag vom 29. Februar 1972“ genannt) zu erstellen und dabei das Grenzurkundenwerk für den Teil des Grenzabschnitts „Salzach“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe a des Vertrags vom 29. Februar 1972 zu erneuern, ferner das Grenzurkundenwerk für die Sektionen römisch eins und römisch zwei des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Vertrags vom 29. Februar 1972 zu erneuern sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ Grenzänderungen vorzunehmen -

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde in Berlin am 17. September 2004 ausgetauscht; der Vertrag wird gemäß seinem

Artikel 11 Absatz 2 am 1. Dezember 2004 in Kraft treten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen römisch eins und römisch zwei des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ samt Anlagen, dessen Artikel 1 bis 6 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind die Anlagen des Staatsvertrages dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während den Amtsstunden aufliegen, und zwar:
    1. Litera a
      Alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies
    2. Litera b
      die Anlagen 1 und 2 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg,
    3. Litera c
      die Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,
    4. Litera d
      die Anlagen 1 und 2 beim Vermessungsamt Braunau am Inn,
    5. Litera e
      die Anlagen 9 bis 11 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis,
    6. Litera f
      die Anlagen 3 bis 8 beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Vermessungsamt Kufstein und
    7. Litera g
      die Anlagen 6 bis 8 bei den Vermessungsämtern Innsbruck und Imst.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20003697

Dokumentnummer

NOR30004015

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